Allgemeine Verkaufs-, Leistungs- und Lieferbedingungen DSCAP

Unsere Lieferungen erfolgen nur aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Durch die einmalige Einbeziehung unserer AGB in einem Geschäftsabschluss wird die Anwendbarkeit dieser AGB auch für die nachfolgenden Aufträge vereinbart, auch wenn dafür nicht nochmals eine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wird. Anderslautende allgemeine Geschäftsbedingungen wird widersprochen. Dies gilt auch für den Fall. Dass der Besteller für den Widerspruch eine besondere Form festgelegt hat.

1. Vertragsabschluss, Lieferumfang

  • 1.1. Unsere Angebote sind freibleibend, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Verträge, sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden kommen erst durch unsere schriftliche Bestätigung zustande.
  • 1.2. Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung. Aufträge entgegen DIN-Vorschriften und Zulassungsbestimmungen erfolgen auf alleinige Gefahr des Bestellers. Daten und Gewichte sowie andere Beschaffenheiten unserer Produkte und Leistungen in unseren Prospekten, Zeichnungen, in anderen Abbildungen oder in öffentlichen Äußerungen (Werbung) sind nur annähernd maßgeblich, wenn sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Wir behalten uns Änderungen der Form, Ausführung und Farbe vor.

2. Preise

Preise gelten ab Werk oder Lager netto ausschließlich Verpackung. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe hinzu. Kosten der Versendung der der Wahre sind vom Besteller zu tragen. Zu diesen Kosten zählen auch die durch die Versendung veranlassten Steuer, Zölle u.ä.

3. Transport

  • 3.1. Der Transport erfolgt ab Werk oder Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, soweit nichts anderes vereinbart ist. Eventuelle Fehlmengen und/oder Beschädigungen sind vom Kunden vor Übergabe nach den gesetzlichen Erfordernissen und Fristen schriftlich zu rügen. Werden Frachtpapiere vom Kunden ohne Vorbehalt unterschrieben, gilt die Wahre als ordnungsgemäß und vollständig übernommen.
  • 3.2. Der Kunde hat für eine unverzügliche und sachgerechte Entladung zu sorgen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach hat er alle daraus resultierenden Kosten zu tragen. (z.B. Standgeld, entlade- und Rückführungskosten usw.)

4. Lieferzeit, Verzug

  • 4.1. Angegebene Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbarte Richtzeiten, es sei denn, sie werden in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als vereinbart bezeichnet. Jegliche Lieferfristen verlängern sich bei Arbeitskämpfen sowie beim Eintritt sonstiger unvorhergesehener Hindernisse, die wir nicht zu vertreten haben, um die Dauer der Unterbrechung unseres Geschäftsbetriebes.

Eine verbindliche Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Gefahrübergang (§4.3) erfolgt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Sofern Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart sind, kommen wir durch eine schriftliche Aufforderung des Bestellers, die frühestens 4 Wochen nach Ablauf der Lieferfrist erfolgen darf, in Lieferverzug.

  • 4.2. Ansprüche wegen Lieferverzugs aufgrund leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen. Im übrigen wird der Schadenersatzanspruch des Bestellers nach § 280 Abs. 1 und 2 BGB pauschaliert und auf höchstens 0,5% des Kaufpreises für jede volle Woche der Verzögerung festgesetzt. Der Gesamtbetrag des zu zahlenden Schadenersatzes wird auf höchstens 5 % des Gesamtpreises der Produkte, mit deren Lieferung wir uns in Verzug befinden, begrenzt, sofern der tatsächlich entstandene Schaden nicht darunter liegt.
  • 4.3. Wird bei Lieferverträgen auf Abruf nicht abgerufen oder eingeteilt, so sind wir nach fruchtloser Fristsetzung berechtigt, selbst einzuteilen und die Ware zu liefern oder für den rückständigen Teil Vertrages zurückzutreten. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Besteller wirtschaftlich zumutbar sind.

5. Versand und Gefahrübergang

Versandbereite gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Mit verlassen des Werks oder Lagers geht die Gefahr auf den Besteller über.

6. Zahlungsbedingungen

  • 6.1. Soweit nicht anders vereinbart, sind Rechnungen innerhalb von 7 Tagen rein netto zahlbar.
  • 6.2. Der Besteller ist nur berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit unbestrittene oder rechtskräftige Zahlungsansprüche vorliegen.
  • 6.3. Wurde die Wahre 7 Tage nach Rechnungserhalt noch nicht bezahlt, tritt Zahlungsverzug ein, ohne das es einer Mahnung bedarf. In diesem Fall werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweils aktuellen Basiszins fällig. Unberührt bleiben Ansprüche wegen eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens.

7. Mängelrügen/ Gewährleistung/ Haftung

  • 7.1. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Sofort erkennbare Mängel hat der Besteller unverzüglich bei Abnahme, spätestens innerhalb von 7 Werktagen, verdeckte Mängel unverzüglich – spätestens innerhalb von 7 Werktagen – nach Entdeckung des Fehlers schriftlich zu rügen. Diese Fristen sind Ausschlussfristen. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Die vorstehenden Bestimmungen finden auch Anwendung bei Lieferung anderer als der vertragsgemäßen Ware.
  • 7.2. Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach, liefern Ersatz oder nehmen gegen Gutschrift zurück. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, ist der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Minderung zu verlangen.
  • 7.3. Sind gebrauchte Objekte Vertragsgegenstand, wird jegliche Mängelhaftung ausgeschlossen, sofern uns nicht arglistiges Verhalten anzulasten ist.
  • 7.4. Weitere Ansprüche des Bestellers gleich welcher Art und aus welchem Rechtsgrund sind ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Etwaige Schadensersatzansprüche sind der Höhe nach auf diejenigen Schäden begrenzt, mit deren möglichem Eintritt nach den bei Vertragsabschluss bekannten Umständen vernünftigerweise gerechnet werden konnte.

8. Eigentumsvorbehalte

  • 8.1. Die Ware bleibt unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher uns gegen den Besteller zustehender Ansprüche. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für unsere Saldorechnung. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diese auf eigene Kosten zu unseren Gunsten gegen Feuer, Wasser, Verschmutzung und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
  • 8.2. Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht in Rückstand und wurde er unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert (§ 326 BGB), so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Im Fall des fruchtlosen Verstreichens der gesetzten Frist oder im Fall einer Gefährdung unseres Eigentums an der Ware durch schuldhaftes Verhalten des Bestellers sind wir auch vor Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen (Schadensminimierung). Die Höhe der Kosten werden von uns nachgewiesen.

9. Vermögensverschlechterung des Bestellers, Vertragsbeendigung

Wird der Besteller nach Vertragsschluss zahlungsunfähig, oder wird diese Tatsache erst nach Vertragsschluss bekannt, so können wir unsere Leistung solange verweigern, bis die Gegenleistung bewirkt oder der Besteller Sicherheiten geleistet hat.

10. Urheberrechte

  • 10.1. Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen und Herstellung der Teile unterliegen dem gesetzlichen Eigentums- und Urheberrecht. Es ist untersagt sie ohne unsere Zustimmung Dritten zugänglich zu machen und zum Gegenstand von Veröffentlichungen zu machen.
  • 10.2. Der Besteller trägt die Verantwortung dafür, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte und sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

11. Technische Änderungen

  • 11.1 Technische Änderungen bleiben vorbehalten. Sofern der Verwendungszweck der Ware nicht erheblich eingeschränkt wird, kann der Käufer keine Ansprüche gegen uns erheben hinsichtlich Abweichungen in Ausführung, Material, Farbe und Maßen der Wahre gegenüber in Prospekten oder sonstigen Verkaufsunterlagen enthaltene Angaben oder gegenüber früherer Lieferungen.
  • 11.2. Insbesondere bei Neuentwicklung oder Sonderausführungen behalten wir uns ausdrücklich die endgültige Ausführungsmöglichkeit vor.

12. Erfüllungsort und Gerichtsstand

  • 12.1 Erfüllungsort ist Laichingen
  • 12.2. Gerichtsstand für Streitigkeiten mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlichen-rechtlichen Sondervermögen ist nach unserer Wahl entweder Firmensitz oder der Sitz des Bestellers. Dies gilt auch für Urkunden-, Wechsel- und Scheckprozesse.

&12.3. Es gilt deutsches Recht unter einer etwaigen Weiterverweisung nach dem Deutschen Internationalen Privatrecht.

13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.

Stand 06/2020